AGB

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 


Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der schmidt möbel.plan GmbH

1. Rechtliche Grundlagen

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir als der
Verwender mit unseren Vertragspartnern über angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber bzw.
Vertragspartner (folgend entweder Auftraggeber oder Vertragspartner genannt), selbst wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Vertragspartners oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn der Verwender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers bzw. Vertragspartner oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin
kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Unseren Angeboten, Lieferungen und damit verbundenen sonstigen Leistungen, die von uns als
Verwender gegenüber dem Vertragspartner abgegeben oder erbracht werden, liegen vorbehaltlich
anderweitiger Abrede ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (folgend
auch als AGB bezeichnet) zugrunde. Entgegenstehende oder in unseren AGB nicht enthaltene anders
lautende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch wenn wir als Verwender
dieser AGB ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Vereinbarungen

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Wir halten uns an
unsere Angebote maximal vier Wochen gebunden, berechnet ab Angebotsdatum.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verwenders vor
Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien
werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt,
dass sie verbindlich fortgelten. Im Falle eines Angebotes des Verwenders und dessen fristgerechter
Annahme gilt der Angebotsinhalt.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen
sind die Mitarbeiter der Vertragsparteien nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu
treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder Fax, ausreichend, wenn dies nicht
individuell schriftlich mit dem Vertragspartner vereinbart wurde.
(4) Angaben des Verwenders zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen
durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verwender behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und
anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt
geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verwenders diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Angebotsumfang, Lieferumfang, Hinweispflichten

Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits vor, so ist sie für den Umfang und die Art und
Weise der Lieferung maßgebend, es sei denn, es liegt ein von beiden Vertragspartnern unterzeichneter,
inhaltlich von ihr abweichender Vertrag vor oder aber die Annahme eines schriftlichen
Vertragsangebotes. Der Vertragspartner hat den Verwender vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen,
sofern der bestellte Liefergegenstand oder die zu erbringende Leistung oder das zu erstellende Werk
nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder unter unüblichen
Bedingungen eingesetzt wird oder unter Bedingungen, die eine erhöhte Beanspruchung erfordern oder
ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellen oder für die Bearbeitung
ungewöhnlicher Materialien vorgesehen ist.

4. Zahlungen, Preise, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Bonitätsbedenken

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder Verträgen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen
Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Unsere Rechnungen sind wie folgt zu begleichen: 70 % im Voraus bei Lieferbestätigung
unsererseits, 30 % nach Einbau oder Abnahme. Maßgebend in Zahlungseingang bei uns. Die
Rechnungsbegleichung für die Montagen erfolgt nach Vereinbarung mit den Kunden, diese werden in
den Auftragsbestätigungen schriftlich festgelegt. Wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden, sind
unsere Rechnungen innerhalb von 10 Arbeitstagen zu begleichen. Wechsel und Schecks nehmen wir,
wenn schriftlich vereinbart, nur erfüllungshalber an und diese gelten erst nach vorbehaltloser
Gutschrift als Zahlung. Alle damit entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind
sofort zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, entstandene Kosten und Zinsen i.H.v. 9
Prozent p.a. zu berechnen. Bei Zahlungsverschlechterung des Käufers haben wir das Recht, nur gegen
Vorauskasse zu liefern.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen, die wie eine Aufrechnung wirkt, wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Trotz anderslautender Bestimmungen
des Vertragspartners ist der Verwender berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Verbindlichkeiten anzurechnen. Soweit bereits Kosten und Zinsen angefallen sind, ist der Verwender
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und hernach auf die
Hauptforderung anzurechnen.
(4) Der Verwender ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verwenders
durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5. Lieferung, Lieferzeit

(1) Der Liefer- und Leistungstermin ergibt sich aus den jeweiligen Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Voraussetzung für die Einhaltung der Termine ist die rechtzeitige Beibringung
sämtlicher vom Vertragspartner zu beschaffender Unterlagen und die vollständige Klärung der vom
Vertragspartner beizubringenden technischen Fragen sowie der durch ihn anzugebenden Einzelheiten
der Lieferung und Ausführung. In die Liefer- und Leistungsfrist nicht eingerechnet wird der
Zeitraum, in dem sich der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h.
die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand besteht.
(2) Der Verwender kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom
Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen
vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verwender haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- oder
Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten
in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden
sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die nachweislich auf die Erbringung der
geschuldeten Leistung oder Lieferung von Einfluss sind. Sofern solche Ereignisse dem Verwender die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht
nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verwender zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verwender vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die von uns schriftlich bestätigte Lieferzeit ist verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Vertragspartners, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die
rechtzeitige Beibringung aller vom Vertragspartner zu beschaffender Unterlagen und die Klärung vom
Vertragspartner zu beantwortender technischer Fragen und Details voraus. Die Laufzeit der Lieferzeit
beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei Lieferverzug ist eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Bei späterer Änderung des Vertrages durch den Vertragspartner
kann sich die Lieferzeit angemessen verlängern. Geschehnisse „Höhere Gewalt“, wie z.B.
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Ausschusswerden etc., befreien uns für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Das
Gleiche gilt für nicht rechtzeitige oder richtige Lieferung durch Vorlieferanten. Diese
Lieferhindernisse sind auch dann nicht durch uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Teillieferungen sind zulässig.
(5) Ist nach Vertragsschluss bzw. während der Abwicklung des Vertrages erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir
als Verwender dieser AGB berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu
verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für
sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Vertragspartner eine angemessene
Frist setzen. Nach einem fruchtlosen Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt
sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
(6) Gerät der Vertragspartner mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des
Vertragspreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes
erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt
Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung - in Höhe von 15 % des Vertragspreises
verlangen, insofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, oder -
in Höhe von 100% des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine
Einzelanfertigung nach gesonderten und spezifischen Wünschen des Vertragspartners handelt und
unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen
Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die
Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist.
Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen,
jeglicher Art zu berechnen und zu verlangen.

6. Gefahrenübergang, Lieferung, Teillieferung, Versand, Montage, Abnahme

(1) Die Gefahr geht bei Versendung spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den
Vertragspartner über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
Ersatzansprüche für die auf dem Transport entstandenen Schäden beim Transporteur geltend zu
machen. Ansprüche an uns sind ausgeschlossen. Bei Versendung erfolgt diese nach Ermessen des
Verwenders und ab unserem Firmensitz.
(2) Bei Lieferungen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, zu welchem die
Lieferung das Werk oder Lager des Verwenders verlässt, auch bei Teillieferungen. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Soweit der Transport durch uns
realisiert wird, tragen wir nur die Gefahr hinsichtlich solcher Umstände, die auf einem Verschulden
unserer Mitarbeiter beruhen; das Zufallsrisiko trägt jedoch in jedem Fall der Vertragspartner. Ist die
Montage bzw. Aufstellung Vertragsbestandteil und abnahmepflichtig, so geht die Gefahr mit Ablauf
des Tages über, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder hätte durchgeführt werden
sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, zu welchem der Vertragspartner den Liefergegenstand
für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen zur
Vergütung der ausgeführten Leistungen verpflichtet, wenn der Liefergegenstand am Aufstellung- oder
Montageort vor der Abnahme durch von dem Verwender nicht zu vertretende Umstände beschädigt
oder zerstört oder unbrauchbar wird.
(3) Sind zwischen den Vertragsparteien Montage- und/oder Aufstellungsleistungen vereinbart, so hat
der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen und für die Vertragserfüllung
erforderlichen Vorleistungen des Vertragspartners am Aufstellungs- bzw. Montageort realisiert sind.
Die Bereitstellung sämtlicher funktionierender Medienanschlüsse ist vom Vertragspartner zu
realisieren. Des Weiteren hat der Vertragspartner auf seine Kosten sicherzustellen, dass ausreichende
Zufahrten für Transportmittel wie zum Beispiel LKW zum Objekt vorhanden, Transportwege im
Gebäude gewährleistet, funktionierende und ausreichend dimensionierte Aufzüge vorhanden sind.
Kann der Verwender seine Arbeiten nicht behinderungsfrei erbringen und hat dies der Vertragspartner
zu vertreten, ist er zum Ersatze der Mehrkosten, wie beispielsweise zusätzliche erforderliche
Arbeitszeit, Mehrfahrten usw. verpflichtet. Dem Vertragspartner ist der Nachweis höherer oder
niedrigerer Kosten nicht benommen.
(4) Die Leistungen des Verwenders sollen abgenommen werden, dies insbesondere bei Montagen und
Aufstellungen. Die Abnahme soll durch eine gemeinsame Prüfung vorgenommen werden. Wird kein
übereinstimmender Abnahmetermin gefunden, so setzt der Verwender Abnahmefrist innerhalb der
gesetzlichen Bestimmungen. Die Kosten der Abnahme, einschließlich bereitzustellender Werkstoffe
und Betriebsmittel, hat der Vertragspartner zu tragen. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu fertigen, in
welchem das vollständige Ergebnis festzuhalten ist. Die Leistung des Verwenders gilt als
abgenommen, wenn keine oder nur geringe Mängel vorliegen, wenn eine Abnahme durch den
Vertragspartner zu vertreten vertragswidrig nicht durchgeführt wurde oder der Vertragsgegenstand
durch den Vertragspartner in Betrieb genommen worden ist.

7. Gewährleistung

Für alle Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche,
die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für normalen Verschleiß, eigenmächtige
Veränderungen, für Fehler durch unsachgemäße Verwendung und Handhabung oder unsachgemäße
Instandsetzung, haften wir nicht. Mängelrügen sind sofort oder bis spätestens 10 Tage nach
Rechnungsstellung schriftlich vorzubringen. Danach sind Ansprüche verfallen. Der Besteller kann
aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen, dass unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder
nach unserer Wahl neu geliefert werden. Kosten, die uns durch die Geltendmachung unberechtigter
Mängel entstehen, trägt der Besteller. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet,
solange der Besteller mit seinen Zahlungen im Verzug ist. Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung
fälliger Zahlungen wegen Mängelrügen oder von uns nicht anerkannter Ansprüche des
Vertragspartners sind nicht statthaft. Im Übrigen ist Schadenersatz jeglicher Art ausgeschlossen. Die
Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung Nachbesserungen vorgenommen
hat oder der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Gegenstandes (Betriebsanleitung)
nicht befolgt.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten
aus der Geschäftsverbindung vor. Im Falle eine Pfändung durch Dritte, sind wir unverzüglich hiervon
zu benachrichtigen. Verfügt der Besteller über unsere Erzeugnisse oder werden sie so eingebaut, dass
sie wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, so gehen die an die Stelle unserer Lieferung
tretenden Forderungen an uns zur Sicherung über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung
bedarf.

9. Schriftformklausel

Nebenabreden, Vertragsänderungen und Ergänzungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und salvatorische Klausel

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Firmensitz Deutschland, Meiningen, Erfüllungsort.
(2) Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns
und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
(3) Insoweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche
Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und
Scheckstreitigkeiten – das zuständige Gericht des Verwenders. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz/Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz/Geschäftssitz zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an dessen
allgemeinem Gerichtsstand justiziell in Anspruch zu nehmen. Für Klagen gegen uns ist der allgemeine
Gerichtsstand für uns ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB aus irgendeinem Grunde Regelungslücken
enthalten oder ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich
wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass der Verwender Daten aus dem Vertragsverhältnis
nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht
vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu
übermitteln.